§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen: „James Loeb Gesellschaft e.V.“.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Murnau.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2.7 Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
3.2 Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3.3 Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3.4 Die Mitgliedschaft endet:
3.5 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des lfd. Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.6 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
4.2 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
4.3 In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
4.4 Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
5.1 Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:
5.2 Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Das Fälligkeitsdatum wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind:
Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
6.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beschließt über die Vergabe der Mittel. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die wiederholte Wiederwahl ist möglich.
6.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 12 Beisitzern, die der Vorstand über Kooptation bestimmt.
§ 6a Geschäftsordnung
Der geschäftsführende Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. Diese soll das Vereinsleben allgemein, soweit in der Satzung noch nicht festgelegt, regeln.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.
7.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
7.3 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
9.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
9.2 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
9.3 Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
9.4 Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
§ 10 Beschlussniederlegung
10.1 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vereinsauflösung
11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Letzte Änderung am 06.02.2024